Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AIM Systems GmbH

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zu Unternehmern i.S.d. § 14 BGB (im Folgenden: „Kunde“).
  2. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Einbezug unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die stets Vertragsbestandteil werden.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir deren Einbezug vor oder bei Vertragsabschluss ausdrücklich in Textform anerkennen. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Einkaufsbedingungen wird bereits jetzt hiermit widersprochen.

II. Vertragsschluss

  1. Dem Kunden mitgeteilte Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. 30 Tage nach Zugang des Angebotes sind wir an dieses nicht mehr gebunden.
  2. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung annehmen. Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Vertragsabschluss berechtigt. Regelmäßig erhält der Kunde zuerst ein unverbindliches Budgetangebot. Bei weiterem Interesse des Kunden ein Angebot gemäß Artikel II.1. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt. Nach Eingang der Bestellung des Kunden wird diesem eine Auftragsbestätigung zugesandt.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

III. Vorbehalt der Selbstbelieferung

  1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, allerdings nur sofern wir den Umstand, dass unser Zulieferer uns nicht beliefert, nicht zu vertreten haben und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen hatten und die nicht ordnungsgemäße oder ausbleibende Selbstbelieferung nicht vorhersehbar war, nicht mit zumutbarem Einsatz von uns behoben werden kann und nicht nur vorübergehend ist. 
  2. Wir werden unseren Kunden unverzüglich informieren, sollte die von uns geschuldete Ware nicht verfügbar sein. Eine von unserem Kunden bereits erbrachte Gegenleistung werden wir in diesem Falle unverzüglich zurück erstatten.

IV. Gefahrübergang / Transport

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle des Einsatzes von Fahrzeugen oder Transportpersonal des Kunden; ebenso bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Ebenso gilt dies, sofern die Ware bei Dritten produziert werden sollte und von dort direkt an den Kunden versandt wird.
  2. Ist eine Holschuld vereinbart, geht die Gefahr fünf Tage nach Bereitstellungsanzeige durch uns auf den Kunden über. Ist vereinbart, dass der Kunde die Ware zu einem bestimmten Termin nach Bereitstellung bei uns abholt, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn dieser Termin verstrichen ist, ohne dass die Ware abgeholt wurde.

Nimmt der Kunde die Ware nicht binnen 15 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Ware auf dessen Kosten zu liefern.

V. Liefertermine/Leistungszeit

  1. Von uns genannte Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich. Um ihre Einhaltung sind wir bemüht. 
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Bei Überschreitung der Leistungszeit wird uns der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung bestimmen.
  4. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die fristgemäße Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Energiemangel, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, höhere Gewalt verlängern die Leistungszeit angemessen. Gleiches gilt, wenn die vorbezeichneten Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten, wobei es dort nicht auf die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes ankommt.
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unseres Kunden voraus.
  6. Die Lieferfrist beginnt mit Erteilung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle bei Vertragsabschluss offenen produktspezifischen Fragen geklärt sind sowie eine etwaige vereinbarte Anzahlung durch den Kunden geleistet wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Ablauf dieser Frist versandt wurde oder zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden angezeigt wurde.

VI. Preise, Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ohne Ust. inkl. Verpackung und Transport. Wir gewähren keinen Skonto.
  2. Nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine Anzahlung in Höhe von 50% des gesamten Rechnungsbetrages berechnet, welche nach Rechnungsstellung sofort zahlbar und fällig ist. Der Auftrag des Kunden wird erst nach Eingang der Anzahlung ausgeführt. Der restliche Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Gefahrübergang der Ware gemäß Artikel IV dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlbar und fällig. Wird das durch den Kunden bestellte Produkt durch uns bei diesem gemäß gesondert abzuschließendem Montagevertrag montiert und in Betrieb genommen, so ist der restliche Rechnungsbetrag abweichend von Artikel VI.2. Satz 3 14 Tage nach Inbetriebnahme des Messgerätes. Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer gesamten Produktionsstraße kommt es ausdrücklich nicht an.
  3. Im Verzugsfalle berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens aber 11 % p.a.. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Es ist dem Kunden unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. 
  4. Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Forderungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind, sofort fällig gestellt. Darüber hinaus wird hinsichtlich noch nicht ausgeführter Verträge der Kunde vorleistungspflichtig. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsabschluss die wirtschaftliche Situation des Kunden verschlechtert.

VII. Gewährleistung, Gewährleistungszeit

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bei Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit zu rügen. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Absendung der Anzeige.

Lässt der Kunde diese Fristen verstreichen, so gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß.

Erkennbare Transportschäden sind vorab auf dem Lieferschein zu rügen.

  1. Im Mangelfalle sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung gegen Rückgabe des ursprünglichen Liefergegenstandes oder zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt diese zweimal fehl, so ist der Kunde zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder zum Rücktritt vom Vertrag (Rückgängigmachung des Vertrags) berechtigt.
  2. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag nach fehlgeschlagener Ersatzlieferung oder Nachbesserung, besteht daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels.
  3. Verschleiß und normale Abnutzung stellen keine Fehler dar und unterliegen nicht der Gewährleistung. Gleiches gilt für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder eine Veränderung des Messgerätes durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte zurück zu führen sind, sofern diese Veränderung nicht vorab von uns gestattet wurde.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Übergabe an den Kunden. Diese Abweichung gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Haftungsbeschränkungen von Gewährleistungs- und  Schadenersatzansprüchen

  1. Wir haften für a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, b) im Falle der Arglist, c) bei von uns übernommenen Garantien oder Zusicherungen, d) bei Schäden an Körper, Gesundheit und Leben sowie e) bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsG.
  2. Weiter haften wir bei Pflichtverletzungen durch einfache Fahrlässigkeit von wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
  3. Darüber hinaus haften wir nicht. Insbesondere haften wir nicht für einen bestimmten Erfolg. Es ist Sache des Kunden zu prüfen, ob unser Produkt für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreiszahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Mit Ausgleich aller zum Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von unserem Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen erlischt unser Eigentumsvorbehalt.
  2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Jeden Eingriff Dritter in unser Eigentum hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
  3. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl bis zum Erreichen der vorbezeichneten Grenze frei zu geben.

X. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

  1. Der Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist St. Ingbert, Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist St. Ingbert, Deutschland.
  3. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zum Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

XI. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Klauseln nicht.